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Mieterauskunft und Bonität: Was Vermieter abfragen dürfen (SCHUFA, KSV1870 & DSGVO)

Was dürfen Vermieter von Mietinteressenten verlangen – und was nicht? In Österreich wie in Deutschland gilt dasselbe Grundprinzip: Erhoben werden darf nur, was für das Mietverhältnis relevant und verhältnismäßig ist. Wer zu viel und zu früh fragt, riskiert einen Datenschutzverstoß. Die Lösung liegt in einem gestuften Vorgehen.

Das Stufenmodell der Datenerhebung

Welche Daten zulässig sind, hängt vom Stadium ab. Je näher der Vertragsschluss, desto mehr darf erhoben werden. Wer schon bei der ersten Anfrage eine vollständige Selbstauskunft samt Bonität verlangt, erhebt zu viel.

  • Stufe 1 – Kontaktaufnahme: Name und Kontaktdaten genügen

  • Stufe 2 – Besichtigung und ernsthaftes Interesse: allgemeine Angaben wie Personenzahl und Beschäftigungsverhältnis

  • Stufe 3 – konkrete Vergabeabsicht: Bonitätsauskunft, Einkommensnachweis und vollständige Selbstauskunft

Die Bonitätsauskunft: SCHUFA und KSV1870

Vermieter dürfen einen Bonitätsnachweis verlangen – in Deutschland meist als SCHUFA-BonitätsCheck, in Österreich über den KSV1870 oder CRIF. Üblich ist die vom Mietinteressenten selbst beigebrachte Auskunft. Was zählt, ist die Zahlungsfähigkeit, nicht der Einblick in sämtliche Score-Details – und das erst bei konkreter Vergabeabsicht, nicht von jedem Besichtigungsgast.

Die Selbstauskunft – und ihre Grenzen

Zulässig sind Fragen mit klarem Bezug zum Mietverhältnis. Unzulässige Fragen muss der Interessent nicht wahrheitsgemäß beantworten – hier gilt das anerkannte „Recht zur Lüge“.

  • Zulässig: Einkommen und Beschäftigung, Anzahl der einziehenden Personen, Zahlungsfähigkeit, bisheriges Mietverhältnis im angemessenen Rahmen

  • Unzulässig: Schwangerschaft und Familienplanung, Heiratsabsicht, Religion und Parteizugehörigkeit, Krankheiten, allgemeine Vorstrafen, ethnische Herkunft

Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Der bisherige Vermieter bestätigt darin, dass keine Mietrückstände bestehen. Ein nützliches Signal – aber mit Vorsicht zu genießen: Ein Vorvermieter, der einen Mieter loswerden möchte, hat ein eigenes Interesse. Werten Sie die Bescheinigung als einen Baustein unter mehreren, nicht als alleinigen Nachweis.

Was Sie vor der Besichtigung nicht verlangen dürfen

Keine vollständige Selbstauskunft und keine Bonitätsauskunft von jedem Besichtigungsinteressenten. Das widerspricht dem Grundsatz der Datenminimierung. Diese Unterlagen gehören erst in Stufe 3 – bei ernsthafter Vergabeabsicht.

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